Organisationen, die gemäß Artikel 346 Absatz 2 der Steuergesetzgebung der Russischen Föderation als solche anerkannt sind, betreiben Fleischvieh und haben einen Bestand von nicht weniger als 300 Tieren

Steuerzahler Kategorie :
Organisationen, die gemäß Artikel 346 Absatz 2 der Steuergesetzgebung der Russischen Föderation als solche anerkannt sind, betreiben Fleischvieh und haben einen Bestand von nicht weniger als 300 Tieren
Der Steuersatz auf Grundsteuer:
1,1 Prozent
Art. 2 des Gesetzes der Region Lipezk von 27. November 2003 №80-OZ «Über Vermögensteuer der Organisationen in der Region Lipetsk»
Der Steuersatz der Körperschaftsteuer, der dem regionalen Haushalt gutgeschrieben wird:
0 Prozent
Artikel 284 der Steuergesetzgebung der Russischen Föderation