Organisationen - landwirtschaftliche Erzeuger, die gemäß Artikel 346 Absatz 2 der Steuergesetzgebung der RF als solche anerkannt sind, in der Milchviehzucht tätig sind und eine Milchviehherde von mindestens 300 Tieren haben

Steuerzahler Kategorie :
Organisationen - landwirtschaftliche Erzeuger, die gemäß Artikel 346 Absatz 2 der Steuergesetzgebung der RF als solche anerkannt sind, in der Milchviehzucht tätig sind und eine Milchviehherde von mindestens 300 Tieren haben
Der Steuersatz auf Grundsteuer:
1,1 Prozent
Art. 2 des Gesetzes der Region Lipezk von 27. November 2003 №80-OZ «Über Vermögensteuer der Organisationen in der Region Lipetsk»
Der Steuersatz der Körperschaftsteuer, der dem regionalen Haushalt gutgeschrieben wird:
0 Prozent
Artikel 284 der Steuergesetzgebung der Russischen Föderation